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Edelmetalle kaufen ab 2.000 Euro? Was Sie beachten müssen

Schon mit der Ankündigung im November 2019, dass die Bargeldobergrenze von 10.000 auf 2.000 Euro für den Edelmetallkauf abgesenkt werden wird, wurden Edelmetallhändler von Kunden „überrannt“. Extremer ging es vor allem vor Weihnachten zu. Denn die Kunden waren oft im Irrglauben, dass es bald überhaupt nicht mehr möglich sei, Gold oder Silber über 2.000 Euro zu kaufen. Das stimmt natürlich nicht. So war es auch kein Wunder, dass es zu langen Wartezeiten kam.

Die neue Gesetzesänderung zum 01. Januar 2020 besagt ausschließlich, dass der Barkauf von Edelmetallen ab einer Höhe von 2.000 Euro per Ausweis bestätigt und mit den Kundendaten versehen im „Archiv“ des Händlers abgelegt werden muss.

Bei Online-Bestellungen gilt diese Obergrenze natürlich nicht. Man muss sich dabei nicht ausweisen, dies gilt nur bei einem Barkauf.

Für uns als Edelmetallhändler bedeutet das neue Gesetz ausschließlich einen höheren Verwaltungsaufwand. Manche Edelmetallhändler bieten deshalb kein Bargeldgeschäft mehr an – was vermutlich den Irrglauben bestärkt hat, dass man überhaupt kein Gold oder Silber mehr bar bezahlen kann.

Folgendes sollten Sie bei Ihrem nächsten Barkauf beachten:

  • Sie können weiterhin in unbegrenzter Höhe Edelmetalle kaufen.
  • Dies gilt auch für Online-Bestellungen. Bei Online-Bestellungen müssen Ihre Kundendaten sowieso für Rechnung und Versand erfasst werden.
  • Bei Barkauf vor Ort ab 2.000 Euro ist der Händler verpflichtet die Identität des Käufers festzustellen. Sie müssen zwar Ihren Ausweis mitbringen, allerdings ist der Edelmetallkauf gegenüber Behörden / staatlichen Kontrollinstanzen zunächst einmal weiterhin anonym. 
    Mit Erfassung Ihrer Identität haben Sie zudem einen Vorteil: Der Beleg gilt als Eigentumsnachweis. 
  • Bei einem Barkauf vor Ort bis 1.999,99 Euro wird kein Händler Sie freiwillig nach Ihrem Ausweis fragen. Der Nachteil hierbei: Sie erhalten nur einen Barbeleg, der nur bedingt als Eigentumsnachweis verwendbar ist.

Was noch für Unsicherheit sorgen kann:

  • Im neuen Gesetz ist nicht konkret verankert, wie oft ein Kunde anonym für unter 2.000 Euro Edelmetalle kaufen kann, ohne sich ausweisen zu müssen.
  • Als Händler sind wir zwar verpflichtet, mehrere aufeinanderfolgende Barkäufe als einen Geschäftsvorfall zu erfassen, wenn dies in „kurzen Zeitabständen“ erfolgt. Hierfür gibt es aber keine konkrete Zeitangabe, was zur Unsicherheit bei Händlern und Kunden beiträgt.

Im Übrigen sind wir als Edelmetallhändler nur dann verpflichtet, Ihre Kundendaten an Behörden weiter zu leiten, wenn ein begründeter Verdacht auf „dunkle Machenschaften“ bzgl. Geldwäsche besteht. Im Normalfall liegen Ihre Daten lediglich beim Händler und bleiben dort. Edelmetallhändler müssen nur eine Meldung machen, wenn ein konkreter Verdacht zur Geldwäsche besteht. Das bloße Bezahlen eines größeren Geldbetrages jenseits der 2.000 Euro stellt aber keinen Grund für einen meldepflichtigen Verdacht dar. Ohne einen konkreten Verdacht, ist der Edelmetallhändler lediglich verpflichtet die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren einzuhalten. Eine Einsicht muss nur dann gewährt werden, wenn eine dazu befugte staatliche Kontrollinstanz dies verlangt. Es ist also durchaus möglich für 10.000 oder 30.000 Euro Edelmetalle bar zu kaufen und gegenüber Dritten anonym zu bleiben – mit Ausnahme des Edelmetallhändlers.

Inzwischen hat sich die Lage deutlich entspannt. Die langen Wartezeiten vor den Tafelschäftsstellen sind verschwunden und auch die Aufgelder für Goldmünzen und Barren sind gesunken.

Kommen Sie gerne vorbei, entweder online unter www.GoldSilberShop.de oder direkt in einer unserer Tafelgeschäftsstellen